Gefahrenabwehrverordnung
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen
und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Westerburg vom 12.04.2006,
geändert durch Rechtsverordnung vom 19.10.2012
Auf Grund der §§ 1 Abs. 1, 9, 43 - 46, 48 und 49 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 10.11.1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Art. 1 des
Landesgesetzes vom 25.07.2005 (GVBl. S. 320) erläßt die Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg
als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Verbandsgemeinde Westerburg mit Zustimmung des
Verbandsgemeinderates und nach Genehmigung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in
Trier als Landesordnungsbehörde folgende Gefahrenabwehrverordnung:
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind Straßen, Wege und Plätze
sowie alle für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen sowie
Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Park- und
Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand- und
Sicherheitsstreifen.
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind all der Öffentlichkeit
zugänglichen Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Wanderwege, Sportanlagen,
Kinderspielplätze und Bedürfnisanlagen, auch dann, wenn für das Betreten oder Benutzen
Benutzungsgebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden.
§ 2 Gebote und Verbote
(1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde
nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie anzuleinen, wenn
1. Hunde nicht zuverlässig auf Ruf- oder sonstige Zeichen hören,
2. sich Personen in einem Abstand von weniger als 100 m nähern oder entfernen oder
3. die Auslauffläche nicht weit genug einsehbar ist (unter 100 m).
4. Diensthunde des Bundes, des Landes oder der kommunalen Gebietskörperschaften,
Herdengebrauchshunde, Jagdhunde und Blindenhunde sind hiervon ausgenommen, soweit sie im
Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(2) Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, daß öffentliche Straßen und öffentliche
Anlagen von den Hunden nicht verunreinigt werden. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen
sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.
(3) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten
1. Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen sowie sie auf
Kinderspielplätzen mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen.
2. an nicht dafür ausgewiesenen Flächen Plakate anzubringen.
(4) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten,
1. durch unmittelbares Einwirken auf Personen, wie z. B. in den Weg stellen oder Anfassen in
aggressiver oder störender Form zu betteln,
2. im Zustand deutlicher Trunkenheit zu verweilen und hierdurch die öffentliche Ordnung zu stören,
3. die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen zu verrichten,
4. Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd zu benutzen oder zu verunreinigen,
5. Blumen, Sträucher, Zweige oder Früchte zu beschädigen oder zu entfernen,
6. Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielgeräte zweckfremd zu benutzen, zu
verunreinigen, zu verändern oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu bringen.
(5) In öffentlichen Anlagen ist es ferner verboten,
1. zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen
2. außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem Ball zu spielen, soweit eine Belästigung Dritter
oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist,
3. ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anzubieten oder zu verkaufen, gewerblich Werbung zu
betreiben oder Schaustellungen zu veranstalten,
4. Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken zu verteilen,
5. Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen zu
befahren,
6. sich in nicht dauernd geöffneten öffentlichen Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der
Öffnungszeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen
und Sperren zu überklettern,
7. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd oder trotz Sperre aus
gartenpflegerischen Gründen zu benutzen, zu verunreinigen oder aufzugraben sowie außerhalb
zugelassener Feuerstellen Feuer zu entzünden,
8. Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte zu benutzen.
(6) Auf das Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Genehmigung zur Verteilung von Flugblättern und
Druckschriften zu gewerblichen Zwecken (Abs. 2 Nr. 5) finden die Bestimmungen über die
Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Die Genehmigung
zur Verteilung von Flugblättern und Druckschriften zu gewerblichen Zwecken (Abs. 2 Nr. 5) kann nur
versagt werden, wenn zu erwarten ist, daß durch alsbaldiges Wegwerfen der verteilten Schriften eine
Verunreinigung der Anlage entsteht. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im
Sinne des § 1 Abs. 1 Landesgesetz über die einheitlichen Ansprechpartner in
Verwaltungsangelegenheiten (EAPG) vom 27.10.2009 (GVBl. S. 355), abgewickelt werden
(7) Eisflächen auf Gewässern in öffentlichen Anlagen dürfen nur nach Freigabe für die Öffentlichkeit
an den kenntlich gemachten Stellen betreten werden.
§ 3 Anordnung des Aufsichtspersonals und der örtlichen Ordnungsbehörde
Den sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützenden Anordnungen des Aufsichtspersonals oder
von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde in den öffentlichen Anlagen ist Folge zu leisten. Das
Aufsichtspersonal und die Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde haben sich durch besonderen
Ausweis zu legitimieren.
§ 4 Ausnahmen
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung können in begründeten
Einzelfällen, für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden.
§ 5 Zuwiderhandlungen
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 48 POG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf öffentlichen
Straßen und öffentlichen Anlagen
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 einen Hund auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen
innerhalb bebauter Ortslage nicht anleint,
2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 einen Hund außerhalb bebauter Ortslagen nicht anleint, obwohl der
Hund nicht zuverlässig auf Ruf- oder sonstige Zeichen hört, sich Personen in einem Abstand von
weniger als 100 m nähern oder die Auslauffläche nicht weit genug einsehbar ist,
3. entgegen § 2 Abs. 2 als Halter oder Führer von Hunden nicht dafür sorgt, daß die Hunde
öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht verunreinigen bzw. wer
eingetretene Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt,
4. entgegen § 2 Abs. 3 Ziff. 1 Hunde ohne geeigneten Führer ausführt oder frei umherlaufen läßt
sowie sie auf Kinderspielplätze mitnimmt oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden
läßt,
5. entgegen § 2 Abs. 3 Ziff. 2 an nicht dafür bestimmten Flächen Plakate anbringt,
6. entgegen § 2 Abs. 4 Ziff. 1 in aggressiver oder störender Form bettelt,
7. entgegen § 2 Abs. 4 Ziff. 2 im Zustand deutlicher Trunkenheit verweilt und hierdurch die
öffentliche Ordnung stört,
8. entgegen § 2 Abs. 4 Ziff. 3 die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen verrichtet,
9. entgegen § 2 Abs. 4 Ziff. 4 Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd benutzt oder
verunreinigt,
10. entgegen § 2 Abs. 4 Ziff. 5 Blumen, Sträucher, Zweige und Früchte beschädigt oder entfernt,
11. entgegen § 2 Abs. 4 Ziff. 6 Einrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle und Spielplätze,
zweckfremd benutzt, verunreinigt, verändert oder an hierfür nicht bestimmte Orte bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 48 POG handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig in
öffentlichen Anlagen
1. entgegen § 2 Abs. 5 Ziff. 1 grillt, zeltet oder Wohnwagen aufstellt,
2. entgegen § 2 Abs. 5 Ziff. 2 außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem Ball spielt, soweit eine
Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist,
3. entgegen § 2 Abs. 5 Ziff. 3 ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anbietet oder verkauft,
gewerblich Werbung betreibt oder Schaustellungen veranstaltet,
4. entgegen § 2 Abs. 5 Ziff. 4 Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen
Zwecken verteilt,
5. entgegen § 2 Abs. 5 Ziff. 5 Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen
oder Krankenfahrstühlen befährt,
6. entgegen § 2 Abs. 5 Ziff. 6 sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb
der Öffnungszeiten aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen und Sperren
überklettert,
7. entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 7 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile
zweckfremd oder trotz Sperre aus gartenpflegerischen Gründen benutzt, verunreinigt oder
aufgräbt sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer entzündet,
8. entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 8 Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte benutzt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 48 POG handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
3 Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde, die sich
auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützen, nicht Folge leistet.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden. Für die
Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
vom 24.05.1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 in seiner jeweils gültigen
Fassung Anwendung.
(5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder
Begehung verwendet worden sind, können in den Fällen des § 2 Abs. 4 Nr. 2, 4, 5 und 6 und des § 2
Abs. 5 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 eingezogen werden.
(6) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 48 Nr.
4 POG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am 01.05.2006 in Kraft und mit Ablauf des 30.04.2026 außer
Kraft.