
Satzung der Ortsgemeinde Bellingen
zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - 135 c BauGB
vom 26. März 1999
Aufgrund von § 135 c Baugesetzbuch
i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) und von
§ 24 der Gemeindeordnung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) hat der Rat
der Ortsgemeinde Bellingen in der Sitzung am 19. Mai 1998 folgende
Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des
Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung erhoben.
§ 2
Umfang der erstattungsfähigen Kosten
(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen
Auslgeichs-und Ersatzmaßnahmen, die nach §9Abs. 1a BauGB zugeordnet sind.
(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen,
2.
die Ausgleichs-und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungsund Entwicklungspflege. Dazu gehört auch der Wert der
von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen
im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs-und Ersatzmaßnahmen
einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den
Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in der
Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im
Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen
vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach
§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
§ 3
Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten
Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§ 4
Verteilung der erstattungsfähigen Kosten
Die nach §§ 2, 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs.
1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen
Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Gundfläche
festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt.
Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare
Fläche als überbaubare Gundstücksfläche.
§ 5
Anforderung von Vorauszahlungen
Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht
noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen
bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern,
sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich
oder gewerblich genutzt werden dürfen.
§ 6
Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages
Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der
Anforderung fällig.
§ 7
Ablösung
Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen
Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.
§ 8
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage
zu § 2 Abs. 3 der Satzung
26. März 1999
über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Grundsätze für die
Ausgestaltung von Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen
1. Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern
und Gräsern
1.1 Anpflanzung von Einzelbäumen
•
Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen
der Vegetationstragschicht nach DIN 18915 und
der Pflanzgrube gem. DIN 18916
•
Anpflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang
der Sortierung 18/20
•
Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigungen
sowie Sicherung der Baumscheibe
•
Fertigstellungs-und Entwicklungspflege: 4 Jahre
1.2 Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Waldmänteln
•
Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN
18915
•
Anpflanzung von Bäumen I. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20, Bäumen II. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung
16/18, Heistern 150/175 hoch und zweimal verpflanzten Sträuchern je nach Art in der Sortierung 60/80, 80/100 oder 100/150 hoch
•
Je 100 m² je 1 Baum I. Ordnung, 2 Bäume II. Ordnung, 5 Heister und 40 Sträucher
•
Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen
•
Fertigstellungs-und Entwicklungspflege: 3 Jahre
1.3 Anlage standortgerechter Wälder
•
Schaffung günstiger Wachstumsbedingen durch Bodenvorbereitung
nach DIN 18915
•
Aufforstung mit standortgerechten Arten
•
Stock je ha, Pflanzen 3-5 jährig, Höhe 80-120 cm
•
Erstellung von Schutzeinrichtungen
•
Fertigstellungs-und Entwicklungspflege: 5 Jahre
1.4 Schaffung von Streuobstwiesen
•
Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN
18915
•
Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume
•
je 100 m² ein Obstbaum der Sortierung 19/12
•
Einsaat Gras-/Kräutermischung
•
Erstellung von Schutzeinrichtungen
•
Fertigstellungs-und Entwicklungspflege: 5 Jahre
1.5 Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen
•
Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
•
Einsaat von Wiesengräsern und -kräutern, möglichst aus autochthonem Saatgut
•
Fertigstellungs-und Entwicklungspflege: 3 Jahre
2. Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen
2.1 Herstellung von Stillgewässern
•
Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens, ggf. Abdichtung des Untergrundes
•
Anpflanzung standortheimischer Pflanzen
•
Fertigstellungs-und Entwicklungspflege: 3 Jahre
2.2 Renaturierung von Still-und Fließgewässern
•
Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer-und Sohlbefestigungen
•
Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung
ingenieurbiologischer Vorgaben
•
Anpflanzung standortheimischer Pflanzen
•
Entschlammung
•
Fertigstellungs-und Entwicklungspflege: 3 Jahre
3. Begrünung von baulichen Anlagen
3.1 Fassadenbegrünung
•
Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen
•
Anbringung von Kletterhilfen und Pflanzung von Schlingund
Kletterpflanzen
•
eine Pflanze je 2 lfm.
•
Fertigstellungs-und Entwicklungspflege: 2 Jahre 3.2 Dachbegrünung
•
intensive Begrünung von Dachflächen
•
extensive Begrünung von Dachflächen
•
Fertigstellungs-und Entwicklungspflege: 3 Jahre
4. Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
4.1 Entsiegelung befestigter Flächen
•
Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge
•
Aufreißen wasserdurchlässiger Unterbauschichten
•
Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten
•
Fertigstellungs-und Entwicklungspflege: 1 Jahr
4.2 Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
•
Schaffung von Gräben und Mulden zur Regenwasserversickerung
•
Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließen und Drainagen
•
Fertigstellungs-und Entwicklungspflege: 1 Jahr
5. Maßnahmen zur Extensivierung
5.1 Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünland in Acker-und Grünlandbrache
•
Nutzungsaufgabe
•
Fertigstellungs-und Entwicklungspflege: 1 Jahr
5.2 Umwandlung von Acker in Ruderalflur
•
ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens
•
Fertigstellungs-und Entwicklungspflege: 1 Jahr
5.3 Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland
•
Bodenvorbereitung ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens
•
Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern
•
Fertigstellungs-und Entwicklungspflege:
5 Jahre
5.4 Umwandlung von intensivem Grünland in extensiv genutztes
Grünland
•
Nutzungsreduzierung
•
Aushagerung durch Mahd und Verwertung oder Abtransport
des Mähguts
•
bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen
•
Fertigstellungs-und Entwicklungspflege: 5 Jahre
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