
S A T Z U N G
der Ortsgemeinde Bellingen über die Reinigung öffentlicher Straßen
vom 14. November 2001 1
Auf Grund des § 17 des Landesstraßengesetzes und des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz hat
der Rat der Ortsgemeinde Bellingen folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Reinigungspflichtige
(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gem. § 17 Abs. 3 LStrG der Gemeinde obliegt, wird den Eigentümern
und Besitzern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche
Straße erschlossen werden oder an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur
Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine
beschränkt-persönliche Dienstbarkeit zusteht und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht
der Gemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar
aus § 17 Abs. 3 LStrG.
(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende
Grundbesitz anzusehen, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere
wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt wird.
(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine
Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn
getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße
liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen
Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugang rechtlich
ausgeschlossen oder aus topografischen Gründen nicht möglich und zumutbar ist.
(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße,
ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat.
Grundstücke, die von einer öffentlichen Straße nur über eine längere, nicht öffentliche Zuwegung erreicht
werden und so im Hinterland der Straße liegen, dass sie keine dieser Straße zugeordnete Seite
aufweisen, gelten nicht als erschlossen im Sinne von Abs. 1 Satz 1.
(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche, insbesondere mehrere Eigentümer desselben
Grundstücks, Eigentümer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlieger und Hinterlieger,
sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Gemeinde kann von jedem der Reinigungspflichtigen
die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Straßenflächen verlangen.
1 In Kraft sei dem 13.12.2001
(6) Auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung soll mit Zustimmung der Gemeinde gegenüber der Gemeinde
eine der verantwortlichen Personen oder ein Dritter als reinigungspflichtig festgelegt werden.
In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die
Zustimmung der Gemeinde ist widerruflich. Die Gemeinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge
für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.
§ 2
Reinigungspflichtige Fläche
(1) Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) umfasst die Reinigungspflicht den Teil der
Straßenfläche, der zwischen der Mittellinie der Straße, der gemeinsamen Grenze von Grundstück und
Straße und den Senkrechten, die von den äußeren Berührungspunkten von Grundstück und Straße auf
der Straßenmittellinie errichtet werden, liegt. Verlaufen die Grundstücksgrenzen nicht senkrecht zur
Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des
Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so umfasst die Reinigungspflicht die Fläche, die zwischen
der Mittellinie der Straße, den Senkrechten, die von den äußeren Punkten derjenigen Grundstücksseite
oder -seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie
errichtet werden, und der zwischen der Senkrechten sich ergebenden Straßengrenze liegt.
(2) Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße haben (Hinterliegergrundstücke),
wird die reinigungspflichtige Straßenfläche umschrieben wie in Abs. 1 Satz 2.
(3) Die Straßenmittellinie verläuft in der Mitte der nach § 3 Abs. 3 beschriebenen Straßen. Bei der Festlegung
der Straßenmittellinie werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf (Parkbuchten
usw.) nicht berücksichtigt. Lässt sich eine Mittellinie der Straße nicht feststellen oder festlegen (z.B.
bei kreisförmigen Plätzen), so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittellinie in den Absätzen
1 und 2 die Verbindung der äußeren Berührungspunkte von Grundstück und Straße (Abs. 1
Satz 1) bzw. die Verbindung der äußeren Punkte der Straße (dem Platz) zugekehrten Seite(n) (Abs. 1
Satz 2) mit dem Mittelpunkt der Straße (des Platzes).
(4) Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch über die
Straßenmittellinie hinaus über die ganze Straße. Nach den Absätzen 1 bis 3 nicht aufteilbare Flächen
von Kreuzungen oder Einmündungen fallen anteilig in die Reinigungspflicht der angrenzenden Eckgrundstücke.
Flächen, die außerhalb einer Parallelen zur Straßengrenze im Abstand von 10 m liegen,
verbleiben in der Reinigungspflicht der Gemeinde.
§ 3
Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen.
(2) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise
zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr
entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen
Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von
der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.
(3) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen,
Wege und Plätze. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere:
1. Gehwege einschl. der Durchlässe und Fußgängerstraßen;
2. Fahrbahnen;
3. Radwege;
4. Parkplätze;
5. Promenadenwege (Sommerwege und Bankette);
6. Straßenrinnen, Einflussöffnungen der Straßenkanäle und Seitengräben einschl. der Durchlässe;
7. Böschungen und Grabenüberbrückungen;
8. Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes.
Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr entweder ausdrücklich oder ihrer
Natur nach bestimmten Teile der Straße ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite
der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette,
Sommerwege).
§ 4
Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen
(1) Bei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen (körperliches und wirtschaftliches Unvermögen)
führt die Gemeinde an deren Stelle die Reinigungspflicht durch, soweit nicht ein Dritter beauftragt
werden kann. Ob ein Reinigungspflichtiger als leistungsfähig anzusehen ist, entscheidet der Gemeinderat.
(2) Soweit die Gemeinde die Straßenreinigung durchführt, gelten die von der Reinigungspflicht freigestellten
Reinigungspflichtigen als Benutzer der öffentlichen Straßenreinigung. Für die Benutzung kann
die Gemeinde von den freigestellten Reinigungspflichtigen auf Grund einer besonderen Satzung Gebühren
erheben.
§ 5
Übertragung der Reinigungspflicht
auf Dritte
Mit Zustimmung des Gemeinderates kann der Reinigungspflichtige (§ 1) die Reinigungspflicht auf einen
Dritten, z.B. Pächter, Mieter, der sich schriftlich zu verpflichten hat, übertragen. Die Zustimmung
der Gemeinde ist jederzeit widerruflich.
§ 6
Sachlicher Umfang der Straßenreinigung
Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere
1. das Besprengen und Säubern der Straßen (§ 7),
2. die Schneeräumung auf den Straßen (§ 8),
3. das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders
gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (§ 9),
4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung
oder Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den
Wasserabluss störenden Gegenständen.
§ 7
Besprengen und Säubern der Straßen
(1) Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut
und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die
Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe.
(2) Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen.
Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und
Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.
(3) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen
dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.
(4) Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist vor dem Reinigen die Straße zur Verhinderung von Staubentwicklung
ausreichend mit Wasser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen,
z.B. bei einem Wassernotstand.
(5) Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen
Feiertag
in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 20.00 Uhr,
in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 18.00 Uhr,
zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche
Verschmutzungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken
Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.
(6) Die Gemeinde kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten,
kirchlichen Festen, nach Karnevalsumzügen, eine Reinigung auch für andere Tage anordnen. Das wird
durch die Gemeinde ortsüblich bekannt gegeben oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt.
§ 8
Schneeräumung
(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee
sobald als möglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen.
Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen
nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt werden. Bei Schneefällen
während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten
zu räumen. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch
freizuhalten. § 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein,
dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit
an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung
vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
§ 9
Bestreuen der Straßen
(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen
Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m
Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge
für den Fußgängerverkehr sowie Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung
der Gehwege.
(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen
ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl) herzustellen. Eis ist aufzuhacken
und zu beseitigen. Salz soll insbesondere auf Gehwegen nur in geringer Menge zur Beseitigung
festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden; die Rückstände sind
nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen. Rutschbahnen sind
unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so
aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später
Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken
bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen.
(4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen
Verkehrszeiten
an Werktagen von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr,
an Samstagen von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr und
an Sonn- und Feiertagen von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr
auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr
besteht.
§ 10
Umfang der besonderen Reinigung
Werden öffentliche Straßen, insbesondere bei der An- und Abfuhr von Kohlen, Baumaterialien, Bodenvorkommen
oder anderen Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt, durch Leckwerden oder
Zerbrechen von Gefäßen, beim Viehtrieb oder auf andere ungewöhnliche Weise, verunreinigt, so müssen
sie von demjenigen, der die Verunreinigung verursacht hat, sofort gereinigt und der zusammengekehrte
Unrat beseitigt werden. Wird der Verursacher nicht ermittelt, so obliegt dem sonst zur Reinigung
Verpflichteten (§ 1) auch diese außerordentliche Reinigung.
§ 11
Abwässer
Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder
gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen
schmutzigen oder übel riechenden Flüssigkeiten verboten. Das in den Rinnen, Gräben und Kanälen bei
Frost entstehende Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen wie die durch Frost oder Schneefall herbeigeführte
Glätte.
§ 12
Geldbuße und Zwangsmittel
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 6, 7, 8, 9, 10, 11 der Satzung oder einer auf Grund der
Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24
Abs. 5 der Gemeindeordnung. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,-- DEM
geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 603)
in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(2) An die Stelle des in Absatz 1 genannten Betrages von 500,-- DEM tritt ab dem 01.01.2002 ein Betrag
von 250,-- EUR.
(3) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
§ 14
Außerkrafttreten bestehender Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen vom
18. Dezember 1979 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Verfahrensvermerke
Satzung vom 14. November 2001 (Ursprungsfassung)
I. Die Satzung wurde in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 09.10.2001 mit
folgender Mehrheit beschlossen:
Gesetzliche Zahl der Ratsmitglieder: 13
Anwesende Ratsmitglieder: 12
Für die Satzung haben gestimmt: 12
Gegenstimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
II. Eine Beteiligung der Aufsichtsbehörde war nicht erforderlich.
III. Die Satzung wurde am 13.12.2001 im „Wäller Wochenspiegel“ öffentlich bekanntgemacht.
IV. In der Bekanntmachung wurde der Hinweis nach § 24 Abs. VI GemO aufgenommen.