
Satzung der Ortsgemeinde Bellingen zur Verschonung von Abrechnungsgebieten gemäß § 12 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Bellingen vom 22.10.2019
Der Ortsgemeinderat von Bellingen hat auf Grund des § 24 Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und gem. § 12 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Bellingen vom 22.10.2019 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
(1) Gem. § 10a Abs. 5 KAG wird abweichend von § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG festgelegt, dass Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen Zufahrt oder Zugang nehmen können, die Gegenstand einer Erschließungsmaßnahme waren oder sind, generell einen Zeitraum von 15 Jahren, gerechnet ab der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und deren Festsetzung.
- „Oberstraße“ (Teilstück), sowie „Am Sportplatz“, Erschließung in 2006 (Verschonung bis einschließlich 2021)
- „Waldstraße“ (Teilstück), Erschließung in 2012 (Verschonung bis einschließlich 2027)
(2) Die Verschonung bei ausgebauten Verkehrsanlagen wird nach den tatsächlich geleisteten Beitragssätzen pro m² gewichtete Fläche ausgestaltet und beträgt unabhängig von Teil- oder Vollausbau:
o 0,01 € - 1,00 €: 1 Jahr
o 1,01 € - 2,00 €: 2 Jahre
o 2,01 € - 3,00 €: 3 Jahre
o 3,01 € - 4,00 €: 4 Jahre
o 4,01 € - 5,00 €: 5 Jahre
o 5,01 € - 6,00 €: 6 Jahre
o 6,01 € - 7,00 € 7 Jahre
o 7,01 € - 8,00 €: 8 Jahre
o 8,01 € - 9,00 €: 9 Jahre
o 9,01 € - 10,00 €: 10 Jahre
10,01 € - 11,00 €; 11 Jahre
11,01 € - 12,00 €: 12 Jahre
12,01 € - 13,00 €: 13 Jahre
14,01 € - 15,00 €: 14 Jahre höchstens jedoch 15 Jahre
§ 2
Diese Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt für den Geltungsbereich dieser Satzung die Ausbaubeitragssatzung vom 20.08.2001 – Einzelabrechnung – der Ortsgemeinde Bellingen außer Kraft.
Bellingen, den 22.10.2019
_____________________ (Siegel)
Michael Wisser
Ortsbürgermeister